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Dokument-ID: 1067376
2.3.5 Bundesland Salzburg
Gem § 29 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 ist das Recht zur Benutzung von Grabstellen ein öffentliches Recht. Es wird durch Verwaltungsakt begründet. Durch die Verleihung des Benutzungsrechtes wird kein privates Recht an der Grabstelle erworben. Ein Anspruch auf Verleihung des Benutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.