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Dokument-ID: 1067101
1.3.5 Obduktion (Leichenöffnung)
Die Landesgesetze beinhalten eigene Regelungen zu Obduktionen. Obduktionen nach den jeweiligen Landesgesetzen sind nicht zu verwechseln mit gerichtlichen Obduktionen nach § 128 StPO. Die behördliche Anordnung einer Obduktion auf Grundlage der Landesgesetze setzt in der Regel voraus, dass nicht vorrangig eine gerichtliche Obduktion oder eine Obduktion auf Grundlage anderer Bundesgesetze geboten erscheint.