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Dokument-ID: 1080130
10.2.2 Fehlgeburt (Abortus)
Gem § 8 Abs 1 Z 3 Hebammengesetz liegt eine Fehlgeburt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Z 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.