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Neu Dokument-ID: 1080130

Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.2 Fehlgeburt (Abortus)

Gem § 8 Abs 1 Z 3 Hebammengesetz liegt eine Fehlgeburt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Z 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

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