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Neu Dokument-ID: 1067434

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.8 Bundesland Vorarlberg

Rechtslage

Gem § 42 Vorarlberger Bestattungsgesetz kann für die Benützung von Friedhofseinrichtungen die Gemeindevertretung mit Verordnung (Friedhofsgebührenordnung) Abgaben (Friedhofsgebühren) erheben.

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