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Dokument-ID: 1067412
4.2.1 Allgemeines
Vor allem ist das Eigentumsrecht aber berührt – und zwar in ganz empfindlicher Weise – wenn es zur Enteignung von Grundstücken kommt, weil dies die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs erfordert. Entsprechende Enteignungsbestimmungen finden sich in allen Landesgesetzen bis auf das Niederösterreichische, das Oberösterreichische und das Wiener Landesgesetz.