3.7 Gewährleistung
Allgemeines
Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt oder ein Werk erbringt, leistet dafür Gewähr, dass sie dem Vertrag (vgl § 922 ABGB und § 1167 ABGB) sowie gewöhnlich vorausgesetzten – im Anwendungsbereich des VGG den objektiv erforderlichen (§ 6 VGG) – Eigenschaften entspricht. Der Unternehmer haftet nach dem Gesetz dafür, dass seine Leistung die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten/objektiv erforderlichen Eigenschaften hat, sie seiner Beschreibung, seiner Probe oder seinem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.