3.7 Besonderheiten bei der Bestattung
Das Burgenländische Leichen- und Bestattungsgesetz sieht nur die Bestattung von verstorbenen Personen vor. Gem § 18 Burgenländisches Leichen- und Bestattungsgesetz ist jede Leiche in einen Sarg zu legen und in diesem zu bestatten. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg seiner Mutter gelegt werden, nicht jedoch die Leiche eines Haustieres. Die Versargung der Leiche ist so vorzunehmen, dass unter Wahrung von Pietät und Würde eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist. Auch sieht § 23 Abs 5 Burgenländisches Leichen- und Bestattungsgesetz die Bestimmung vor, dass das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen verboten ist. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung sowie für Tot- und Fehlgeburten sowie für die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche seiner Mutter.