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Dokument-ID: 1067414
4.2.3 Bundesland Burgenland
Gem § 31 Abs 3 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019 kann die Bezirksverwaltungsbehörde Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Der Friedhofsbetreiber ist berechtigt, einen Antrag auf Enteignung zu stellen.