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Neu Dokument-ID: 1067428

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.5 Bundesland Salzburg

Gem § 36 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 kann die Gemeinde für die Verleihung von Benutzungsrechten und deren Erneuerung, die Benutzung von Friedhofseinrichtungen und die Beanspruchung von Arbeitsleistungen des Friedhofspersonals nach Maßgabe einer von der Gemeindevertretung (bzw vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg) zu beschließenden Friedhofsgebührenordnung Gebühren einheben. Neben der Friedhofsgebührenordnung gelten die Bestimmungen der jeweiligen Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenvorschriften.

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