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Dokument-ID: 1067709
3.4 Einsargung des Leichnams
Die Einsargung des Leichnams findet in der Praxis immer nach der erfolgten Totenbeschau und der damit verbundenen Freigabe zur Bestattung statt.
Die nächststehenden Angehörigen des Verstorbenen bzw der Verstorbenen oder die zuständigen Behörden geben dem von ihnen ausgewählten Bestattungsunternehmen den Auftrag zur Vornahme der Einsargung. Erst dann wird die Einsargung nach Freigabe des Verstorbenen vorgenommen.