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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.4 Überlassung an Zahlungs statt

Gem § 154 Abs 1 AußStrG hat das Gericht, wenn auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden ist, die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

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