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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.2 Anwendungsbereich

Nach Art 1 Abs 1 Satz 1 EuErbVO ist die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer– und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

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