Neu
Dokument-ID: 1071650
4.4.2 Anwendungsbereich
Nach Art 1 Abs 1 Satz 1 EuErbVO ist die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer– und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.