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Dokument-ID: 1067420
4.2.9 Bundesland Tirol
Gem § 36 Abs 1 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz können
- Grundstücke,
- bebaute Grundstücke jedoch nur, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten
- wegen ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder
- im Vergleich zum unverbauten Grund nur geringe Bedeutung haben oder
- überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung sind,