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Neu Dokument-ID: 1203484

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.3.4 Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

Datengeheimnis

Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis – haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht.

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