1.1.2 Begräbniskosten
Gem § 549 ABGB gehören die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis zu den Verbindlichkeiten der Verlassenschaft. Erst nach Einantwortung haften die Erben. Bei Unzulänglichkeit der Verlassenschaft haften subsidiär die nach dem Gesetz Unterhaltspflichtigen. § 77 Abs 2 EheG ordnet ausdrücklich an, dass der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte die Bestattungskosten nach Billigkeit zu tragen hat. Im Fall der Tötung haftet ein nach § 1327 ABGB oder § 12 EKHG Haftpflichtiger vorrangig (Nemeth in Schwimann/Kodek5 § 549 Rz 7; 2 Ob 116/71).