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Dokument-ID: 1067339
7.1 Kostentragung für die Sozialbestattung in den Bundesländern
Burgenland
Wenn niemand zur Besorgung der Bestattung verpflichtet werden kann und die Leiche nicht an ein anatomisches Institut übergeben wird, hat jene Gemeinde die Bestattung zu besorgen, in der der Verstorbene den Hauptwohnsitz im Burgenland hatte. Besteht kein Hauptwohnsitz im Burgenland und kann auch kein anderer Hauptwohnsitz in Österreich ermittelt werden, hat jene Gemeinde die Bestattung zu besorgen, in der die Leiche aufgefunden wurde.