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Dokument-ID: 1067701
2.2 Nationale und internationale höchstgerichtliche Judikatur
Österreich: OGH 16.03.2004, 4 Ob 21/04y
Leitsatz:
Die Terminvergabe für Bestattungstermine fällt unter die Hoheitsverwaltung und kann daher nicht Regelungsgegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots sein.