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Dokument-ID: 1080133
10.2.3 Totgeburt
Nach § 8 Abs 1 Z 2 Hebammengesetz gilt eine Leibesfrucht als totgeboren oder in der Geburt verstorben dann, wenn keines der bei einer Lebendgeburt angeführten Lebenszeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist.