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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.3 Der Arbeitsvertrag

In der Praxis hat es sich bewährt, dem Arbeitnehmer anstelle eines Dienstzettels einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen.

Der Inhalt des Arbeitsvertrags muss zwischen den Parteien im beiderseitigen Einvernehmen vereinbart worden sein.

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