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Dokument-ID: 1067641
4.3.2 Todesfallaufnahme
Der Gerichtskommissär hat gem § 145 Außerstreitgesetz die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind.