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Dokument-ID: 1080208
4.5.5 Freigabebestätigung gem § 148 AußStrG
Gem § 148 Abs 1 AußStrG kann der Gerichtskommissär – ungeachtet allfälliger Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft – die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen oder freigeben.