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Dokument-ID: 1067370
2.3.8 Bundesland Vorarlberg
Gem § 38 Bestattungsgesetz wird im Bundesland Vorarlberg das Recht auf Benützung einer Grabstätte (Benützungsrecht) in einer gemeindlichen Bestattungsanlage mit der Zuweisung der Grabstätte durch Bescheid des Bürgermeisters erworben.