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Dokument-ID: 1067430
5.2.7 Bundesland Tirol
Das Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz (ebenso wenig wie seine Durchführungsverordnung) enthält keine speziellen Bestimmungen zu Gebühren bzw Entgelten. Es gilt daher das eingangs zum Steiermärkischen Landesgesetz Gesagte (vgl soeben) sinngemäß.