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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.14 Erbschaft und Abgabenrecht

Gesamtrechtsnachfolge Einkünftezurechnung

Der Vorgang der Erbschaft selbst ist nicht einkommensteuerbar (siehe Rz 101 EStR 1. Punkt)

Die Erben treten mit dem Todestag im Verhältnis ihrer Erbansprüche ertragsteuerlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Steuerschulden des Erblassers zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten. Die unbeschränkte Steuerpflicht des Erblassers endet mit dessen Tod.

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