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Neu Dokument-ID: 1067654

Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.11 Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte

Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen, so hat sie der Gerichtskommissär durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

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