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Dokument-ID: 1071643
6.3.1 Verkehrssicherungspflichten des Friedhofbetreibers
Wer einen Verkehr eröffnet, hat grundsätzlich für dessen Sicherheit zu sorgen (RS0023355 [T44] = OGH 12.05.2009, 4 Ob 75/09x). In diesem Sinn hat insbesondere derjenige, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen – wenn auch nur auf einen bestimmten Personenkreis beschränkten – Verkehr eröffnet, für die Verkehrssicherung zu sorgen ([T10, T19] = OGH 27.04.2016, 3 Ob 45/16p).