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Dokument-ID: 1267171
5.7.4 Geschäftsführer einer Körperschaft
Allgemeines
Daher sind die § 15 ff GmbHG anzuwenden gilt: „Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zu Geschäftsführern können nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch Beschluß der Gesellschafter. Werden Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, so kann dies auch im Gesellschaftsvertrage geschehen, jedoch nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses.“