3.1 Zustandekommen von Verträgen
Ein Rechtsgeschäft (zB Bestattungsvertrag) besteht aus Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielen. Kommt es zu einer Übereinstimmung von mindestens zwei Willenserklärungen, so spricht man von einem Vertrag (vgl § 861 ABGB). • [Fußnote: Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I, Auflage 15, Rz 315 f und 364.] Ein Bestattungsvertrag (Rechtsgeschäft) kommt durch übereinstimmende Willenserklärung des Bestattungsunternehmens und zB des Hinterbliebenen zustande. Eine übereinstimmende Willenserklärung liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien über den wesentlichen Vertragsinhalt einig sind („essentialia negotii“) und ihren Abschlusswillen (ausdrücklich oder stillschweigend) erklären. • [Fußnote: Riedler in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar, Auflage 4 (2014), § 861 ABGB Rz 2.]