3.2 Bestattung und Bestattungspflicht
Die zentrale Aufgabe der Friedhöfe liegt in der Bestattung.
Beispielsweise normiert § 20 Abs 2 Z 1 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, dass Friedhöfe Bestattungsanlagen sind zur Bestattung von
- Leichen,
- Leichenteilen,
- nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt,
- Gebeinen und Skeletten,
- abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und
- Leichenasche.
Dieser Definition ist jene in § 1 Wiener Bestattungsanlagenordnung – der Friedhofsordnung der in Wien von der (ausgegliederten) Friedhöfe Wien GmbH verwalteten Friedhöfe – nachempfunden:
Friedhof (der Friedhöfe Wien GmbH): Ein Friedhof dient der Bestattung von verstorbenen Menschen in Särgen oder Urnen, nicht lebend geborenen Leibesfrüchten sowie sonstigen menschlichen Körperteilen. Er umfasst auch Urnenhaine, welche ausschließlich der Bestattung von Urnen dienen. Friedhöfe sind im Folgenden der Überbegriff für Bestattungsanlagen und Urnenhaine. Zu den Friedhöfen gehören alle Flächen, auf welchen sich Gräber befinden, sowie alle Flächen, Wege und Gebäude, die innerhalb der Friedhofseinfriedung liegen.
Die übrigen Landesgesetze enthalten entsprechende Bestimmungen.
Diese zentrale Aufgabe der Bestattung ist vor dem Hintergrund der in allen Landesgesetzen normierten Bestattungspflicht zu sehen.
Die Bestattungspflicht ist in den einzelnen Landesgesetzen hinsichtlich ihres Gegenstandes – Was unterliegt der Bestattungspflicht? – sowie hinsichtlich des Zeitraumes – Wann ist die Bestattung durchzuführen? – durchaus unterschiedlich geregelt.
Beispiel:
§ 19 Abs 1 und 2 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019
- Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar frühestens 24 Stunden und längstens acht Tage nach der Totenbeschau, wobei die Leiche unverzüglich einer geeigneten Kühlmöglichkeit zuzuführen ist. Ausnahmen von der Regel sind gegeben, wenn Leichen von der Staatsanwaltschaft oder von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des § 7 Abs 1 und 2 leg cit (Anmerkung: Verdacht auf Fremdverschulden, mangelnde Feststellbarkeit der Todesursache) oder im Zuge behördlich angeordneter Obduktionen zu einem Zeitpunkt zur Bestattung freigegeben werden, dass die Überschreitung der angeführten Frist unvermeidlich ist.
- Weitere Ausnahmen können vom Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Verstorbene bestattet werden soll, nach Anhörung des zuständigen Amtsarztes aus gewichtigen Gründen bewilligt werden, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
§ 11 Abs 1 und 2 Niederösterreichisches Bestattungsgesetz 2007
- Jede Leiche ist vor Ablauf von vier Tagen nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung zu bestatten.
- Ein Aufschub der Bestattung über zehn Tage ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Verzögerung der Verwesung der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist vom Bestattungsunternehmen der Gemeinde des Aufbahrungs- oder Aufbewahrungsortes unverzüglich, spätestens jedoch am zehnten Tag nach Ausstellung der Todesbescheinigung anzuzeigen.
§ 32 Abs 1 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz
- Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod auf dem Friedhof des Sterbeortes oder, bei aufgefundenen Leichen, auf dem Friedhof des Auffindungsortes zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beisetzung vom Gericht oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt. Aschenurnen sind in der Regel innerhalb von 14 Tagen beizusetzen.
§ 19 Abs 1 Z 1 bis 3 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz betreffend den Gegenstand der Bestattungspflicht entspricht trotz unterschiedlicher Formulierung inhaltlich der bereits oben genannten (zentralen) Aufgabe der Friedhöfe gem § 20 Abs 2 Z 1 leg cit. Damit besteht ein inhaltlicher Gleichklang zwischen dem Gegenstand der Bestattungspflicht und der (zentralen) Aufgabe der Friedhöfe.
Die Bestattungspflicht bezieht sich nicht nur auf Leichen. Beispielsweise bezieht § 14 Abs 1 erster Satz und Abs 6 erster Satz Kärntner Bestattungsgesetz in die Bestattungspflicht auch
- Totgeburten und
- Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebes in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt werden können,
mit ein.
Des Weiteren normieren die Landesgesetze auch Ausnahmen von der Bestattungspflicht. Vgl hiezu zB § 19 Abs 2 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz: Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:
- Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt
- Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen
- Anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen