Neu
Dokument-ID: 1067090
1.3.3 Todesfallanzeige
Zum Zweck der Totenbeschau ist jeder Todesfall unverzüglich anzuzeigen. Die einzelnen Landesgesetze unterscheiden sich teilweise darin, wer zur Anzeige verpflichtet ist und wem der Todesfall anzuzeigen ist.