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Neu Dokument-ID: 1067689

Lena Eberhard | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.2 Werbung iSd § 9 der Verordnung für Standesregeln für Bestatter

§ 9 Abs 1:

„Jegliche Werbung hat den Erfordernissen der Pietät sowie den allgemeinen Anstandserwartungen zu entsprechen. In der Bevölkerung als besonders sensibel geltende Bereiche oder Lebenssituationen sind zu berücksichtigen. In Krankenanstalten, Pflege- und Altenheimen sind nur ausschließlich Informationszwecken dienende Maßnahmen zulässig (zB Ratgeber im Trauerfall).“

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