Neu
Dokument-ID: 1067673
1.3.2 Das Kartellverbot
Das Kartellverbot untersagt grundsätzlich zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen zwischen Unternehmern, die den Wettbewerb beschränken. Durch solche Vereinbarungen entstehen höhere Preise, eingeschränkte Angebote und gezielte Schädigungen von Mitwettbewerbern.