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Neu Dokument-ID: 1240258

Karin Zahiragic | Judikatur | Leitsatz

4.4 Zum Benützungsrecht an Grabstätten:

Sachverhalt

Am Friedhof der erstbeklagten Pfarre, die in der zweitbeklagten Diözese lag, befand sich ein Grabmal, dessen Nutzungsberechtigte die im Jahr 2003 verstorbene Mutter des Klägers war. Die Grabgebühr wurde von der Mutter des Klägers im Voraus bis zum Jahr 2004 bezahlt. Nach ihrem Tod besuchte der Kläger das Grab zweimal jährlich. Er nahm aber keinerlei Kontakt zu den Beklagten auf, um anzuzeigen, dass ein Interesse an der Übernahme des Grabrechts bestünde oder dass er die Rechtsnachfolge nach seiner Mutter antreten wollte. Nachdem für das Grabmal seit dem Jahr 2004 keine Grabgebühr entrichtet wurde sowie der desolate Zustand des Grabmals festgestellt wurde, veranlasste die Erstbeklagte im Jahr 2018 die Räumung des Grabes.

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