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Dokument-ID: 1067226
5.4 Gebühren der Bestattungsanlagen
Die Gebühren für die Benützung der Einrichtungen in Bestattungsanlagen ist in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt. Gem Art 118 Abs 3 Z 7 B-VG obliegt den Gemeinden das Leichen- und Bestattungswesen zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich. Die jeweilige Gemeinde kann sodann für die Bestattung ein Entgelt festlegen oder Gebühren mit Verordnung (Friedhofsgebührenordnung) oder Bescheid erheben.