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Dokument-ID: 1173808
4.3.9 Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft
Gem § 171 AußStrG wird jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird.