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Dokument-ID: 1067419
4.2.8 Bundesland Steiermark
Gem § 34 Abs 1 und 2 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 kann die Bezirksverwaltungsbehörde Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage unbedingt erforderlich ist. Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.