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Neu Dokument-ID: 1067352

Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3.9 Wien

Der Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet ist dem Magistrat nach § 17 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz schriftlich anzuzeigen und darf nur aufgrund eines vom Magistrat ausgestellten Leichenpasses, der die Angaben nach § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 zu enthalten hat, erfolgen:

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