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Dokument-ID: 1090216
4.7.1 Todesfall und Todeserklärungen
Gem § 28 Abs 1 Personenstandsgesetz 2013 hat die Anzeige des Todes spätestens am auf den Todesfall folgenden Werktag im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des Zentralen Personenstandsregisters bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.