13.3.9 Sicherheit der Verarbeitung
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, geeignete organisatorische und technische Datensicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Datenverarbeitung sowie die unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere des Risikos (Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder unbefugte Offenlegung von oder unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, insbesondere wenn dies zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte).