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Dokument-ID: 1067348
9.3.5 Salzburg
§ 22 Abs 1 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 normiert, dass bei der Überführung einer Leiche sanitätspolizeilichen und ethischen Anfordernissen Rechnung zu tragen ist, die durch Verordnung der Landesregierung insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels festgelegt werden.