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Dokument-ID: 1067345
9.3.2 Kärnten
§ 16 K-BStG regelt den Transport einer Leiche. Dieser ist nur in einem verschlossenen Sarg zulässig, der in seiner Ausstattung den hygienischen Erfordernissen im Hinblick auf den Zustand der Leiche entsprechen muss. Der Transport darf außerdem nur in Fahrzeugen durchgeführt werden, die ausschließlich dem Transport von Leichen dienen.