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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.1 Allgemeines

Generell wird die Bestattung von den Verwandten oder Bekannten mit dem Bestattungsunternehmen vereinbart. Hierbei ist der Notar beziehungsweise mit der richtigen Bezeichnung Gerichtskommissär noch nicht involviert.

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