4.7 Verstoß gegen § 1319 ABGB
Sachverhalt
Auf dem Dornbacher Friedhof in Wien ist im September … auf das dem Kläger gehörige Grabmal der Grabstein einer Nachbargrabstelle gefallen. Der Kläger macht die beiden Beklagten für den an seinem Grabmal angerichteten Schaden verantwortlich und begehrt, sie als Benützer der benachbarten Grabstelle zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Ersatzbetrags in der Höhe von EUR 3.500,– zu verurteilen. Die benachbarte Grabstelle samt dem dazugehörigen Grabstein hat die Mutter der beiden Beklagten von dem ursprünglichen Benützungsberechtigten gekauft.