3.1 Eintritt des Todes im Ausland
Wenn die Situation eintritt, dass eine Person, die im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, im Ausland verstirbt, so hat die zuständige ausländische Behörde diesen Todesfall aufzunehmen und im Anschluss daran die zuständige österreichische Vertretungsbehörde davon zu verständigen. Als zuständige österreichische Vertretungsbehörde kommt entweder die österreichische Botschaft oder das Konsulat in Betracht. Die zuständige österreichische Vertretungsbehörde hat wiederum die nächststehenden Angehörigen von diesem Todesfall zu informieren.