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Dokument-ID: 1090217
4.7.2 Eintragung des Todesfalls
Gem § 36 Abs 1 Personenstandsgesetz 2013 sind Eintragungen aufgrund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.