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Dokument-ID: 1067399
3.3.1 Rechtslage
Die Landesgesetze normieren in unterschiedlich ausgestalteter Weise in zweierlei Hinsicht einen Friedhofszwang.
Zum einen verpflichtet der Landesgesetzgeber die Gemeinden zur Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen in ausreichendem Ausmaß. Denn nur dann können die Friedhöfe der ihnen zugedachten Aufgabe der Bestattung nachkommen.