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Dokument-ID: 1065765
2.3 Abgrenzung zu anderen Gewerben
Baugewerbe (Baumeister, Zimmermeister, Steinmetzmeister, Brunnenmeister)
Handel mit Immobilien
Baugewerbetreibende benötigen für den Handel mit Immobilien keine Immobilienmaklerberechtigung, wenn sie auf eigenem Grund und Boden oder aufgrund eines ihnen zustehenden Baurechtes Bauten auf eigene Rechnung im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausführen, um sie weiter zu veräußern (vgl Erläuterungen zur GewO 1973).