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Dokument-ID: 1183280
12.5 Grundbuch
Rechte an einem Grundstück dürfen nach § 27 im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:
- Rechtskräftige Genehmigung oder ein Vermerk bzw eine Bestätigung gem § 15 Abs 4,
- Bestätigung der Erklärung gem § 15a Abs 4 oder
- Eine rechtskräftige Entscheidung oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung), woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf