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Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.2 Erwerb von Wohnungseigentum

Allgemein

Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer erworben werden, dessen Anteil dem Mindestanteil entspricht (§ 5 Abs 1 WEG). Der Mindestanteil kann sich auf maximal zwei Personen (je zur Hälfte) aufteilen. In diesem Fall erwerben diese Miteigentümer als Eigentümerpartnerschaft das Wohnungseigentum.

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