9.3.5 Sicherung durch ein Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut (§ 7 Abs 6 Z 2 BTVG)
Die Sicherungspflicht des Bauträgers ist auch dann erfüllt, wenn Zahlungen des Erwerbers auf ein bei einem Kreditinstitut treuhändig für Rechnung des Erwerbers geführtes Konto des Bauträgers entrichtet werden und mit dem Kreditinstitut zugunsten des Erwerbers vereinbart ist, dass der Bauträger über diese Zahlungen (inkl der angewachsenen Zinsen) erst nach dem Ende der Sicherungspflicht verfügen kann. Bis dahin hat der Erwerber an diesem Treuhandkonto im Falle der Insolvenz des Bauträgers ein Aussonderungsrecht. Dies bedeutet, dass die Beträge auf dem Konto nicht in die allgemeine Insolvenzmasse fließen, sondern an den Aussonderungsberechtigten auszubezahlen sind.